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Kommunalwahl 2008

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Satzung

 

Impressum

 

 

 

Satzung

Satzung

der

P.W.G.,

Parteifreie Wählergemeinschaft

Icking e.V.

 

§ 1  Name und Sitz

 

 

1)       Der Verein führt den Namen P.W.G., Parteifreie Wählergemeinschaft,

Icking e.V..

 

 

2)       Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in der Gemeinde

         Icking.

 

 

 

§ 2  Zweck

 

 

1)       Die P.W.G ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde

         Icking, die sich dem Wohle der Gemeinde und des Landkreises verpflichtet

         fühlen.

 

2)       Zweck und Aufgabe der P.W.G. besteht darin, den Bürgern der Gemeinde

         Icking eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen

         Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und

         Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.

 

3)       Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sind bei allen

         kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen

und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie über allen Parteiinteressen stehend auch seitens der P.W.G

nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich,

sachgerecht zum Wohle der Gemeinde und ihrer Bürger entscheiden.

 

4)       Die P.W.G. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

         Sie erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum

satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

 

5)       Die P.W.G. ist berechtigt, einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung

         beizutreten.

 

 

 

§ 3  Mitgliedschaft

 

 

1)       Mitglied der P.W.G. kann jede in der Gemeinde ansässige Person werden.

 

2)       Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der

         Vorstand entscheidet, erworben.

 

3)       Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung

         gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

 

4)       Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit einfacher

         Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen

         oder dem Ansehen der P.W.G. schadet. Der Ausschluss ist ihm schriftlich mitzuteilen.

 

5)       Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Vorstandes

         zu Ziff. 4) (Ausschluss) die Mitgliederversammlung anzurufen.

 

6)       Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

 

 

§ 4  Beitrag

 

 

1)       Die Höhe des jährlichen Beitrags wird von der Mitgliederversammlung

         festgesetzt.

 

2)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

3)       Mitgliedern ohne Einkommen kann der Beitrag auf Antrag erlassen werden.

 

4)       Mitgliedsbeiträge sind zum 01.01. eines jeden Jahres und bis spätestens 01.04. desselben Jahres zu bezahlen.

 

5)       Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied länger als 1 Jahr mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist.

 

 

 

§ 5  Organe

 

 

                Die Organe der P.W.G. sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die

                Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 6  Vorstand

 

 

1)       Der Vorstand der P.W.G. setzt sich zusammen aus

        

         a)       dem 1. Vorsitzenden

 

         b)       dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

 

         c)       dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

 

 

2)       Die Vorstandschaft der P.W.G. setzt sich zusammen aus

 

         a)       dem 1. Vorsitzenden

 

         b)       dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

 

         c)       dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

 

         d)       dem Schriftführer

 

         e)       dem Kassenwart

 

         f)       dem Öffentlichkeitsreferenten

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren

gewählt.

 

3)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner

         Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

         Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

4)       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine zwei

         Stellvertreter, die einzeln vertretungsberechtigt sind.

 

5)       Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder der P.W.G. ist ehrenamtlich.

 

 

 

§ 7  Mitgliederversammlung

 

1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einzuberufen.

         Zudem finden Versammlungen der Mitglieder statt.

 

2)       Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Wahrung

         einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu

         laden.

 

3)       Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser

         Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt sie:

 

         a)       Wahl des Vorstandes

 

         b)       Wahl von zwei Kassenprüfern

 

         c)       Entgegennahme des Kassenbericht

 

         d)       Tätigkeitsbericht des Vorstandes

 

         e)       Entlastung des Vorstandes

 

         f)       Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen

 

4)       Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden

         Mitglieder.

 

5)       Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens 1/4 aller Mitglieder

         hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.

 

6)       Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, bei außerordentlichen Anlässen eine

         „Außerordentliche Mitgliederversammlung“ einzuberufen. Voraussetzungen

         sind die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

7)       Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift

aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

 

 

§ 8  Satzungsänderungen

 

 

1)       Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 6 Wochen vor der

         jährlichen Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.

 

 

2)       Satzungsänderungen müssen mit einer 3/4 Mehrheit der in der

         Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 

 

 

§ 9  Auflösung

 

 

1)       Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf einer zu diesem Zweck

         einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2)       Die Auflösung der Vereinigung kann erfolgen, wenn

 

         a)       3/4 der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und

        

         b)       3/4 dieser Anwesenden dies beschließen.

 

3)       Im Falle der Auflösung der P.W.G. wird das gesamte Vermögen einem

         gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

 

 

 

§ 10  Inkrafttreten der Satzung

 

 

Diese Satzung ist bei der ersten Mitgliederversammlung am 04.12.1990 in Kraft

getreten.

(Siehe auch Protokoll der Gründungsversammlung vom 04.12.1990)

 

 

 

Korrespondenz-Anschrift:

 

PWG, Parteifreie   

Wählergemeinschaft,

Icking e.V.

Vorsitzender:

Dr. Peter Schweiger

Schmotzenbreite 11

82057 Icking

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P W G     Parteifreie Wählergemeinschaft Icking e.V